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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 27/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 12. September 2002 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bleiben jedoch bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung unter Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil, mit der er beantragt, das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Januar 2003 unter anderem ausgeführt:
"Der Strafausspruch hat ... keinen Bestand. Wie die Revision zu Recht rügt, hat die Kammer bei der Bemessung der Freiheitsstrafe als bestimmenden Strafzumessungsgrund zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass dieser die Tat (Tatzeit: 11. März 2002 - UA S. 6) während einer laufenden Bewährung begangen habe (UA S. 14), obwohl nach den Feststellungen die fragliche Vorstrafe schon mit Wirkung vom 6. August 2001 erlassen worden war (UA S. 4; Bl. 123 I: verlesene BZR-Auskunft vom 13. März 2002). Es ist nicht auszuschließen, dass die Freiheitsstrafe milder ausgefallen wäre, wenn die Kammer diesen Gesichtspunkt nicht in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hätte."
Dem stimmt der Senat zu. Von dem Rechtsfehler werden die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
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