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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 288/07
Rechtsgebiete: StGB, BtMG


Vorschriften:

StGB § 64
BtMG § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 288/07

vom 18. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. September 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Unterbringungsanordnung hat auch nach der Neufassung des § 64 StGB Bestand, weil die Strafkammer nach dem mehrmaligen Scheitern von Therapieversuchen nach § 35 BtmG ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, dass für den Angeklagten nur "das strenge und engmaschige Setting des Maßregelvollzuges" erfolgversprechend erscheint (vgl. UA 25).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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