Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 297/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe:
Zwar ist die Erwägung des Landgerichts, "besondere Umstände" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB lägen nicht vor, weil der Angeklagte kein besonderes Bemühen um Schadenswiedergutmachung gezeigt habe, nicht rechtsbedenkenfrei (vgl. BGH wistra 2001, 96). Der Senat schließt jedoch im Hinblick auf die rechtsfehlerfrei festgestellte, einschlägige Vortat (UA 4) aus, daß die Strafkammer die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie den zu beanstandenden Gesichtspunkt nicht in ihre Überlegungen einbezogen hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.