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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 4 StR 298/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 338 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 298/01

vom

9. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. Februar 2001, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung" unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Demmin, Zweigstelle Malchin, vom 26. April 1999 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Im übrigen hat es das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 StPO).

An dem angefochtenen Urteil haben drei Berufsrichter mitgewirkt; die schriftlichen Urteilsgründe sind aber nur von einem der richterlichen Beisitzer unterzeichnet worden, der zugleich den Vermerk für den wegen der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme an der Unterschriftsleistung verhinderten Vorsitzenden unterschrieben hat. Für die richterliche Beisitzerin, die ebenfalls an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, enthält das Urteil weder eine Unterschrift noch einen Verhinderungsvermerk.

Da damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben ist, muß das Urteil aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Ende der Entscheidung

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