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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 4 StR 306/02
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 55
StGB § 64
StPO § 246 a
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 306/02

vom

26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Bernburg vom 5. November 1998 und des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 1999 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Allerdings hat das Landgericht übersehen, daß wegen des zäsurbildenden Urteils des Amtsgerichts Bernburg vom 5. November 1998 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB eine Gesamtstrafe nur aus der wegen der abgeurteilten Tat vom 16. März 1998 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und der sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil hätte gebildet werden dürfen. Durch die Einbeziehung auch der durch das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. Dezember 1999 wegen schweren Raubes, begangen am 29. Juni 1999, verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ist der Angeklagte jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht beschwert.

Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Frage einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in dem angefochtenen Urteil nicht erörtert worden ist.

Nach den Feststellungen begann der Angeklagte bereits mit 15 Jahren, Alkohol in nicht geringen Mengen zu trinken. Er konsumierte seit 1995 zusätzlich Drogen. Am 14. Dezember 1998 wurde er vom Amtsgericht Bernburg wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (Tatzeit: 23. September 1998) zu einer Geldstrafe verurteilt, die inzwischen erledigt ist. Auch vor der Begehung der abgeurteilten Tat hatte der Angeklagte Alkohol und Drogen in nicht mehr feststellbarer Menge konsumiert (UA 19). Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64 StGB unabdingbar. § 64 StGB setzt nicht voraus, daß bei der rechtswidrigen Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, so daß hier die Erörterung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht etwa deshalb entbehrlich war, weil das Landgericht - mit insoweit rechtsfehlerfreien Erwägungen - eine alkohol- und drogenbedingte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint hat. Daß bei dem Angeklagten die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden. Die Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher neuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO.

Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, so daß der Strafausspruch bestehen bleiben kann.

Ende der Entscheidung

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