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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2009
Aktenzeichen: 4 StR 309/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 18. August 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. März 2009 dahin geändert, dass
a)
der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und
b)
die Höhe des Tagessatzes für die im Fall II. 3 verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt
wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das angefochtene Urteil bedarf aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. Juli 2009 genannten Gründen im Schuldspruch dahin der Änderung, dass der Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe statt zweier selbständiger Taten nur einer Tat der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Dies führt zur Änderung des diese Fälle betreffenden Einzelstrafausspruchs, den der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die vom Landgericht im Fall II. 1 erkannte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festsetzt. Der durch die Schuldspruchänderung bedingte Wegfall der im Fall II. 2 verhängten Einzelgeldstrafe von 50 Tagessätzen lässt den Gesamtstrafenausspruch wegen des unveränderten Schuldgehalts unberührt. Des Weiteren holt der Senat die unterlassene Festsetzung der im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe nach. Der Angeklagte ist durch diese Änderungen unter keinen Umständen beschwert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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