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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 319/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 319/99

vom

26. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. September 1999, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Februar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zu 1.:

Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision des Angeklagten ist innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit der Sach- und der Verfahrensbeschwerde ordnungsgemäß begründet worden. Der Angeklagte hat somit keine Frist versäumt, sondern es lediglich unterlassen, eine von ihm beabsichtigte weitere Verfahrensrüge fristgemäß zu erheben und zu begründen. Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Akteneinsicht nicht gewährt wurde und Verfahrensbeschwerden erhoben werden sollen, die ohne Kenntnis der Akten nicht begründet werden konnten (vgl. BGH StV 1997, 226 mit Anm. Ventzke; BGHR StPO § 44 Verfahrensrügen 4,5,7,8 und 10). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indessen ersichtlich nicht gegeben, da der Verteidiger erst nach Ablauf der am 10. Juni 1999 endenden Revisionsbegründungsfrist mit Schreiben vom 23. Juli 1999 die Übersendung weiterer Akten "zur Begründung der allgemeinen Sachrüge" beantragt hat.

Zu 2.:

Insoweit bemerkt der Senat ergänzend:

1. Im Hinblick auf die zu § 338 Nr. 1 StPO erhobene Rüge steht aufgrund des - entgegen den Ausführungen der Revision - zulässigen (vgl. Hanack in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 337 Rdn. 74) und hier gebotenen Freibeweises nach der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden im Ablehnungsverfahren (Bl. 604 III d.A.) zur Überzeugung des Senats fest, daß die Schöffin K. im Termin vom 17. Februar 1999 verhandlungsfähig war.

2. Die zur Tatzeitänderung (Erwerb von 50 g Kokain im "Sommer 1997" statt im "Mai 1997") erhoben Beanstandungen können weder als Verfahrensbeschwerde nach §§ 244 Abs. 2, 261 StPO noch als Sachrüge Erfolg haben, da ohne eine im Revisionsverfahren nicht zulässige Rekonstruktion der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, welche Angaben die Zeugen L. und G. zu der zeitlichen Einordnung der Tat getätigt haben; damit kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob insoweit wesentliche Widersprüche aufgetreten sind, die dem Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung Anlaß zu weiteren Darlegungen hätten geben müssen. Unabhängig davon hat es die Revision unterlassen vorzutragen, daß der Zeuge G. im Termin vom 17. Februar 1999, das heißt nach der Vernehmung des Zeugen L. und nach der Erörterung zum Tatzeitpunkt in der Hauptverhandlung vom 10. Februar 1999, nochmals vernommen worden ist. Dieses Vortrages hätte es indes schon deshalb bedurft, weil der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch bei dieser Vernehmung ausgeräumt worden sein kann (vgl. BGH NStZ 1997, 294).

Ende der Entscheidung

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