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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 327/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StGB § 176 | |
StGB § 174 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Die Verletzte Jennifer L. wird als Nebenklägerin zugelassen.
2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsinstanz einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Gründe:
Die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Betracht, da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind. Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht entsprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
Ende der Entscheidung
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