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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 329/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2007 gemäß §§ 206 a, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2007 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in den Fällen B II 1 und 2 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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