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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.03.2008
Aktenzeichen: 4 StR 33/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 265
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 33/08

vom 6. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 9. November 2007

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 124; Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rn. 212 m.w.N.). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte selbst kein finanzielles Interesse an Betäubungsmittelgeschäften. Der Gewinn aus der Tat vom 31. März 2007 (Fall II. 1. der Urteilsgründe) floss vollständig an A. . Im Übrigen ist das Landgericht der Einlassung des Angeklagten gefolgt, nach der er selbst keinen finanziellen Profit aus der Veräußerung des Kokains gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Soweit der Angeklagte "es als Anerkennung [angesehen hat], von A. [bei der Beschaffung von Drogen] um Hilfe gebeten zu werden", vermag dies nicht bereits Eigennützigkeit in Bezug auf das Handeltreiben zu begründen (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; Weber aaO Rn. 229).

b) Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch jeweils den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB), im Fall II. 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte zudem auch die tatsächliche Sachherrschaft über die beschafften Drogen ausgeübt hat, tateinheitlich zusammentreffend (vgl. BGH NStZ 2006, 454) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung zwingt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Ende der Entscheidung

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