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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 330/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. April 2007 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juli 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen schuldig ist. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. August 2007 hat dem Senat vorgelegen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ende der Entscheidung
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