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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 4 StR 334/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 334/05 vom 17. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 8. April 2005 werden als unbegründet verworfen; jedoch entfällt - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zum Schuld- und Strafausspruch vom 8. August 2005 - im Hinblick auf den Angeklagten S. die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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