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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.07.1998
Aktenzeichen: 4 StR 334/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 58 Abs. 2 Satz 2
StGB § 56 f. Abs. 3
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 334/98

vom

21. Juli 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Januar 1998 dahin ergänzt, daß zum Ausgleich für die Geldbuße von 2.000.- DM, die die Angeklagte in Erfüllung der ihr zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Januar 1995 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, zwei Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten anzurechnen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 43 Fällen unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Januar 1995 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie wegen Betruges in 5 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat es versäumt, über die Anrechnung einer Geldbuße in Höhe von 2.000.- DM, die die Angeklagte - wie die Urteilsgründe mitteilen (vgl. UA 6 und 56) - in Erfüllung der ihr zugleich mit dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 24. Januar 1995 erteilten Bewährungsauflage erbracht hat, zu entscheiden (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 StGB). Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der in jenem Urteil verhängten Freiheitsstrafe in das angefochtene Urteil ist die ursprünglich bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 36, 378; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 3) ist in derartigen Fällen der gebotene Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen nicht bei der Bemessung der neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe vorzunehmen, sondern durch eine deren Vollstreckung verkürzende Anrechnung zu bewirken. Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Er hält in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt die Anrechnung von zwei Monaten Freiheitsstrafe als Ausgleich für die erbrachte Geldleistung in Höhe von 2.000.- DM unter den hier gegebenen Umständen für angemessen.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung von Kosten des Verfahren und Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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