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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 4 StR 341/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 341/05

vom 17. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. November 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Sost-Scheible als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Verteidigerin,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. Februar 2005 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision; sie beanstandet mit der Sachrüge die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) In der Zeit vom 23. Februar 1993 bis zum 13. Februar 2003 wurden in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Berlin insgesamt 57 Raubüberfälle auf Postfilialen, Geschäfte, Tankstellen und Spielbanken verübt, die folgende Gemeinsamkeiten aufwiesen: die Taten wurden immer von zwei bis vier - ausländischen - Tätern begangen, die bereits ermittelten Tatverdächtigen sind Algerier oder aus Algerien stammende Personen, die Taten wurden unmittelbar vor bzw. bei Geschäftsschluss - in unterschiedlicher Beteiligung - ausgeführt, die Tatopfer wurden meist beim oder kurz vor Verlassen des Geschäfts abgepasst und unter Vorhalt einer Waffe in die Geschäftsräume zurückgedrängt, die Täter waren - mit meist selbst hergestellten Mitteln - maskiert, sie trugen Handschuhe, zum Teil Gummihandschuhe, verwendeten fast immer eine Pistole und meist braunes, 5 cm breites Paketklebeband, mit dem sie die Tatopfer fesselten und/oder knebelten. Die Täter verlangten die Öffnung der Geldschränke, um Geld zu erlangen, oder sie entwendeten leicht veräußerbare wertvolle Waren. Ihre Flucht sicherten sie, indem sie die Geschädigten einsperrten und/oder die Telefonkabel herausrissen. Ein Teil der bisher ermittelten elf Tatverdächtigen kennt sich und stammt aus dem Ort Setif in Algerien, den der Angeklagte mehrfach als seinen Geburtsort angegeben hat.

Bei sechs der Raubüberfälle wurde der Angeklagte als Tatverdächtiger ermittelt. Wegen eines mit zwei unbekannten Mittätern begangenen Überfalls auf eine Postfiliale am 25. September 1996 - die elfte der 57 Taten - wurde er am 21. Januar 1998 unter seinem Aliasnamen Ahmed O. vom Landgericht Dresden verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

b) Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. November 2000 entschlossen sich drei algerisch-stämmige Täter der oben genannten Tätergruppe dazu, gemeinsam die Filiale in H. zu überfallen. Sie fuhren am Tattag (7. November 2000) mit einem geliehenen Pkw zu der Postfiliale. Zwei der Täter versteckten sich kurz vor Geschäftsschluss im Innenraum der Filiale, der dritte hielt sich zur Absicherung des Tatorts vor dem Eingang auf. Als die Schalterbedienstete L. die Tür abschließen wollte, kam einer der Täter, der eine dunkle wollene Strickmaske und Gummihandschuhe trug, hinter seinem Versteck, einem Pfeiler, hervor, hielt Frau L. fest und bedrohte sie mit einer Pistole. Er sagte in gebrochenem Deutsch: "Komm, komm, schnell!", zog sie in den Tresorraum und zwang sie, den Tresor zu öffnen, aus dem er das gesamte Bargeld (57.253,82 DM) entnahm. Auch der zweite Täter trug eine Wollmaske und Handschuhe aus gummiartigem Material. Frau L. und die zweite in der Filiale tätige Postbedienstete wurden sodann von dem zweiten Täter mit braunem Paketklebeband gefesselt; ihr Mund wurde zugeklebt. Bei der Fesselung rissen zwei 5 x 5 bzw. 4 x 4 cm große Stücke der vom Täter getragenen Gummihandschuhe ab. Sie wiesen Zellmaterial des Angeklagten auf. Anschließend wurde der Telefonstecker aus der Wand gerissen und die Täter flüchteten.

Es handelte sich bei der Tat vom 7. November 2000 chronologisch um die 33. der 57 Taten der algerischen Tätergruppe.

2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des - zu dem Tatvorwurf schweigenden - Angeklagten gehindert gesehen, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Überfalls war. Es hat den Freispruch im Wesentlichen wie folgt begründet:

a) Der Umstand, dass die beiden gesicherten Handschuhstücke Zellmaterial des Angeklagten aufwiesen, belaste diesen zwar, es sei aber nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom LKA Sachsen-Anhalt nicht auszuschließen, dass das Spurenmaterial des Angeklagten bereits vor dem Überfall - und ohne Bezug zu diesem - auf die Handschuhe gelangt und der Täter, der die Handschuhe getragen habe, eine andere Person als der Angeklagte gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen in anderen, der algerischen Tätergruppe zugeordneten Fällen sei es nicht unüblich gewesen, dass "Maskierungsmittel", auch Gummihandschuhe, mehrfach - von verschiedenen Tätern - gebraucht worden seien.

b) Weitere Beweismittel, die die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ausräumen könnten, seien nicht vorhanden:

aa) Das zur Fesselung verwendete Paketklebeband sei inzwischen vernichtet worden, so dass keine Möglichkeit bestehe, daran weitere DNA-Spuren zu finden.

bb) Dass der Angeklagte wegen einer der Tätergruppe zugeordneten Straftat verurteilt worden sei, verstärke zwar den Tatverdacht; die bereits erfolgte Verurteilung sei aber als Indiz zu schwach, um die Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten zu zerstreuen.

cc) Die die Tat prägenden Modalitäten seien auch bei Taten der Tätergruppe zu finden, an denen der Angeklagte nachweislich - etwa, weil er in Haft gewesen sei - nicht beteiligt gewesen sei. Die Modalitäten seien somit nicht "typisch" für den Angeklagten gewesen.

dd) Die Beschreibungen der Täter durch die Postbediensteten seien zu ungenau, um Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten zu ziehen.

3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 4 StR 234/05). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.

b) Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht zu beanstanden:

aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht nicht nur "denktheoretisch" in Erwägung gezogen, dass trotz der Zellspuren des Angeklagten an den beiden Handschuhstücken seine Täterschaft zweifelhaft ist, sondern es hat im Einzelnen ausführlich dargelegt, warum trotz der ihn belastenden Spuren Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte als Mitglied der - in unterschiedlicher Beteiligung - für Straftaten verantwortlichen "algerischen Tätergruppe" die ihm konkret zur Last gelegte Tat begangen hat.

bb) Auch die von der Staatsanwaltschaft vermisste Gesamtwürdigung der belastenden Indizien hat das Landgericht in zureichendem Umfang vorgenommen. So hat es - neben dem Vorhandensein der DNA-Spuren - durchaus gesehen, dass der Angeklagte der algerischen Tätergruppe zuzuordnen ist, die Straftaten dieser Gruppe Gemeinsamkeiten aufweisen, der Angeklagte wegen einer der Taten der Gruppe bereits verurteilt worden und noch ein weiteres Verfahren gegen ihn anhängig ist. Wenn es gleichwohl mit nachvollziehbaren Gründen seine Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwinden vermochte, so ist das aus Rechtsgründen vom Revisionsgericht hinzunehmen.

Ende der Entscheidung

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