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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 342/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen zu Ziff. 1.: Vergewaltigung u.a. zu Ziff. 2.: sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. März 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch bei dem Angeklagten Baumeister dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sondern wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist (vgl. UA 24 [§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB]; BGH NJW 1999, 2909 f.; BGHR StGB § 177 II 2 Nr. 2 (i.d.F. 6. StrRG) Mittäter 1).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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