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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: 4 StR 342/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1 analog
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 342/06

vom 21. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. September 2006 gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. März 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 7. Oktober 2005 (Az. 18 Ls 109 Js 754/04) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt wird.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Hehlerei und Unterschlagung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung (Fall II. 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Die bisherigen Feststellungen lassen den für eine Verurteilung wegen Unterschlagung erforderlichen sicheren Schluss darauf, dass der Angeklagte den Sicherungsgegenstand unter Ausschluss des Sicherungsnehmers seinem eigenen Vermögen einverleiben wollte, nicht zu (vgl. BGHSt 34, 309).

Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und der Gesamtstrafe. Auf Antrag des Generalbundesanwalts reduziert der Senat die ursprüngliche Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten um acht Monate und setzt selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat fest (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 2).

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