Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: 4 StR 345/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 2 Abs. 6
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3 n.F.
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 345/07

vom 11. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12. Februar 2007, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der Maßregel angeordnet ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, wobei vor der Maßregel drei Jahre und sechs Monate der verhängten Freiheitsstrafe vollzogen werden sollen. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Vollstreckungsreihenfolge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB (n.F.) bestimmt, dass dieser Teil der Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach Abs. 5 Satz 1 möglich ist. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB (n.F.) sieht die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung vor, wenn die Hälfte der Strafe erledigt ist.

Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs - im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Urteilsfindung geltenden Recht - am Zwei-Drittel-Zeitpunkt orientiert. Nach § 2 Abs. 6 StGB muss aber bei Maßregeln der Besserung und Sicherung eine Gesetzesänderung berücksichtigt und grundsätzlich das neue Recht in jeder Lage des Verfahrens angewendet werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 2 Rdn. 12, 15). Demgemäß ist - da Anderes hier gesetzlich nicht bestimmt ist - über die Dauer des Vorwegvollzuges unter Hinzuziehung eines Sachverständigen neu zu befinden (§§ 354 a, 354 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 - 3 StR 231/07).

Ende der Entscheidung

Zurück