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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.12.2005
Aktenzeichen: 4 StR 347/05 (1)
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StPO § 264
StPO § 464 Abs. 3
StPO § 472 Abs. 1 Satz 1
StGB § 315 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 347/05

vom 22. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

zu 1. und 2. wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.

zu 3. wegen Anstiftung zum unerlaubten Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger Cemal Ak. und Ziver Ak. wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2005 dahin abgeändert, dass die Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen haben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen fallen den Angeklagten zur Last.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten P. und Ö. des unerlaubten Führens einer halbautomatischen kurzläufigen Selbstladewaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und den Angeklagten A. der Anstiftung hierzu für schuldig befunden und deshalb die Angeklagten jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. In seiner Kostenentscheidung hat es ausgesprochen, dass die Nebenkläger ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen haben. Dagegen wenden sich die Nebenkläger mit der Kostenbeschwerde.

Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache Erfolg.

Nach § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sind die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Dies erfordert nicht, dass es zur Verurteilung wegen des Nebenklagedelikts kommt. Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat stets dann vor, wenn sie denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO betrifft, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (BGHSt 38, 93; BGHR StPO § 472 Nebenkläger 3). So verhält es sich hier. Der Nebenklage liegt ein Vorfall zugrunde, bei welchem das Fahrzeug, in dem sich die Nebenkläger befanden, mit einer Schusswaffe beschossen wurde und der zur Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) geführt hat. Geschützte Rechtsgüter des § 315 b StGB sind neben der Sicherheit des Straßenverkehrs jedenfalls auch Leib und Leben der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehmer (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 315 b Rdn. 2). Ungeachtet dessen hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage auf die Revision des Nebenklägers Cemal Ak. die Schuldsprüche dahin ergänzt, dass die Angeklagten auch der versuchten gefährlichen Körperverletzung bzw. der Anstiftung hierzu schuldig sind (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 c StPO).

Ende der Entscheidung

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