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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 356/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2003 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Kaufbeuren vom 16. November 1998 und vom 22. März 1999, des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Neuburg an der Donau vom 4. August 1999 sowie des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Bamberg vom 3. Mai 2001 - verurteilt ist.
Gründe:
Die Jugendkammer hat übersehen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch bereits in jenes Urteil einbezogene Urteile im Tenor des neuen Urteils aufzuführen sind (vgl. BGH NJW 1998, 465, 467).
Entsprechend hat der Senat den Urteilstenor ergänzt.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Ende der Entscheidung
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