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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 4 StR 358/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 d Abs. 2
StGB § 67 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 358/05

vom 11. Oktober 2005

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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