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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 4 StR 363/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 430 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 363/04

vom 16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt die Anordnung der Einziehung. Insoweit beschränkt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat aus den in § 430 Abs. 1 StPO genannten Gründen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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