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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 369/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

4 StR 369/06

vom 28. November 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. November 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gründe:

Die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte M. auch in dem ihn allein betreffenden Fall II. 7 der Urteilsgründe als Täter beteiligt war, weil er einen erheblichen Betrag in die Vorfinanzierung der Schleusung investiert und sie dadurch erst ermöglicht hat (UA 26, 113), beruht auf einer tragfähigen Grundlage. Dass sich die Äußerung des Angeklagten in dem überwachten Telefonat am 17. August 2004, "er habe bereits Geld gegeben" (UA 100), nicht auf einen anderen, sondern auf diesen Fall der Schleusung bezieht, stellt einen nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nahe liegenden, jedenfalls aber möglichen Schluss des Tatrichters dar, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.

Auch die Strafzumessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Insbesondere hat es das Landgericht nicht unterlassen, gegen die beiden Beschwerdeführer im Fall II. 4 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe festzusetzen. Dass die Strafkammer der Strafzumessung in dem ersten auch die beiden Beschwerdeführer betreffenden Fall die Überschrift "Nr. 3 = Fall 6 der Anklage" vorangestellt hat, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen, wie sich schon daraus ergibt, dass die beiden Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht tatbeteiligt waren.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



Ende der Entscheidung

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