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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 373/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO §§ 44 f. | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zum Wiedereinsetzungsantrag nach Anhörung, im übrigen auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß §§ 44 f., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt S. , vom 21. Juli 2004 auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 26. April 2004 ist gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juli 2004, mit dem allein die allgemeine Sachrüge geltend gemacht wird, ist gegenstandslos, weil das angefochtene Urteil bereits aufgrund der von dem bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt P. , fristgerecht angebrachten Revisionsbegründung in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat unterliegt (zur Einheitlichkeit mehrerer Revisionsbegründungen vgl. Kuckein in KK §§ 341 und 353, jeweils Rdn. 5). Im übrigen wäre der Antrag zu verwerfen gewesen, weil mit Blick auf die Revisionsbegründung durch Rechtsanwalt P. keine Frist versäumt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 15. September 2004 - 2 StR 232/04).
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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