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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 376/99
Rechtsgebiete: JGG, StGB, StPO


Vorschriften:

JGG § 15 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 180 b Abs. 2 Nr. 1
StGB § 180 b Abs. 2 Nr. 2
StGB § 180 b Abs. 2
StGB § 181
StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 181 Abs. 1 Nr. 2
StGB § 27
StGB § 52
StPO § 264
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 376/99

vom

21. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Menschenhandels u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten T. ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Dezember 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung einer einjährigen Freiheitsstrafe aus einer rechtskräftigen früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten G. hat es wegen Freiheitsberaubung mit einer Geldauflage (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) in Höhe von 1.000 DM belegt und ihn im übrigen, ebenso wie auch den Angeklagten T. , freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft - zu Ungunsten der drei Angeklagten - Revision eingelegt. Sie erstrebt mit ihrem auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsmittel die Verurteilung der drei Angeklagten wegen schweren Menschenhandels bzw. des Angeklagten T. jedenfalls wegen Beihilfe hierzu, sowie die Verurteilung der Angeklagten E. und G. darüber hinaus wegen - in bezug auf den Angeklagten E. eines weiteren Falls - gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Auf die Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.

I.

1. Nach den Feststellungen planten die Angeklagten E. und G. eine "Party" mit unbekannt gebliebenen Vietnamesen, denen dabei junge Frauen "in sexueller Hinsicht zur Verfügung stehen sollten". Zu diesem Zweck beauftragte E. mit Wissen und Billigung des G. den Angeklagten T. , "Mädchen zu beschaffen". T. , der von E. hierfür einen nicht näher festgestellten Geldbetrag erhielt, begab sich zusammen mit Frank J. nach Polen, wo sie von einem Russen namens K. die beiden seinerzeit 19-jährigen Russinnen Oksana M. und Ludmilla R. "übernahmen", die K. zuvor in Rußland für eine Arbeit "in Deutschland in einer russischen Bar als Putzfrau oder Kellnerin" gewonnen hatte. Daß bei dieser Gelegenheit Geld an K. übergeben wurde, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Angeklagte T. und J. brachten die beiden Frauen am 13. Februar 1995 über die deutsche Grenze in die Wohnung des Angekagten E. . Zuvor hatte T. ihnen ihre Pässe abgenommen, die er nach der Ankunft an G. übergab. Das Gepäck der Frauen brachte der Angeklagte E. in eine andere Wohnung im selben Haus. Im übrigen "hielten sich ständig entweder der Angeklagte E. oder der Angeklagte G. in der Nähe der Zeuginnen auf". Durch diese Maßnahmen sollte verhindert werden, daß sich die Frauen entfernten. Im weiteren Verlauf des Tatgeschehens, an dem der Angeklagte T. nicht mehr beteiligt war, machte der Angeklagte E. den beiden Frauen durch Vorzeigen einer Tüte mit Kondomen deutlich, was von ihnen erwartet wurde. Diese lehnten das Ansinnen ab, beugten sich aber schließlich am Abend angesichts der "Ausweglosigkeit ihrer Situation" und aus "Angst" deren Forderung, nachdem beide Angeklagten sie schon im Laufe des Tages "in aggressivem Ton nachdrücklich" dazu aufgefordert hatten, und führten jede von ihnen mit sieben Vietnamesen den Geschlechtsverkehr durch. Zwischendurch waren sie zwar entschlossen aufzuhören; jedoch wurde ihnen gesagt, daß sie "weitermachen" sollten, was sie dann auch taten. Nicht festgestellt ist dagegen, daß hierbei Gewalt ausgeübt oder Drohungen geäußert worden sind. Ebenso hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht, daß die Vietnamesen Geld für die sexuellen Handlungen bezahlt haben.

Nachdem die Vietnamesen die Wohnung verlassen hatten, wollte der Angeklagte E. mit der Geschädigten R. geschlechtlich verkehren. Als sie sich gegen seine Annäherung wehrte, versetzte er ihr Schläge, um sie gefügig zu machen, und führte sodann gegen ihren Widerstand den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Am nächsten Tag wurde die Geschädigte M. von zwei unbekannt gebliebenen Vietnamesen in eine andere Wohnung verbracht, wo ihr bedeutet wurde, "daß man von ihr erneut die Ausführung des Geschlechtsverkehrs verlangte". Auf ihre Bitte, "sie gehen zu lassen", setzte man sich mit dem Angeklagten E. in Verbindung, der daraufhin zusammen mit der Geschädigten R. erschien, schließlich aber beide Frauen in seine Wohnung zurückbrachte. Von dort konnten die Geschädigten am nächsten Tag entkommen, weil die Wohnungstür nicht verschlossen war.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht zu Recht den Angeklagten E. wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten R. und ihn sowie den Angeklagten G. ferner wegen Freiheitsberaubung verurteilt. Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler von einer Verurteilung des Angeklagten G. wegen des Anklagevorwurfs, seinerseits die Geschädigte R. vergewaltigt zu haben, aus tatsächlichen Gründen abgesehen. Gegen die Würdigung des Landgerichts, diese Tat sei nicht erwiesen (vgl. UA 26 f., 32), wendet die Beschwerdeführerin auch nichts ein. Doch hat das Urteil insgesamt keinen Bestand, weil das Landgericht die Strafbarkeit der drei Angeklagten im übrigen nur unzureichend geprüft hat.

II.

Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß das Landgericht die Angeklagten nicht - auch - wegen Menschenhandels und schweren Menschenhandels verurteilt hat.

1. Die Annahme des Landgerichts, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Menschenhandels nach § 180 b Abs. 2 Nrn. 1 und 2 StGB lägen nicht vor, beruht auf einer lückenhaften und deshalb rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Das Landgericht hat nicht hinreichend bedacht, daß der Zweifelsgrundsatz nicht gebietet, Angaben eines Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt, und die Zurückweisung einer Einlassung nicht erfordert, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 1989, 264, 266; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6).

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Angeklagten E. und G. auf die noch nicht einundzwanzigjährigen Geschädigten in Kenntnis von deren Hilflosigkeit in dem für sie fremden Land im Sinne des § 180 b Abs. 2 StGB "eingewirkt" haben, "um sie zum Geschlechtsverkehr mit den Vietnamesen zu bewegen". Einwirken in diesem Sinne erfaßt alle Formen der intellektuellen Beeinflussung, verlangt darüber hinaus aber auch eine gewisse Hartnäckigkeit (BGH NJW 1989, 1044, 1045). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz von Autorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung und auch Gewalteinwirkung in Betracht (BGH NJW 1990, 196). Die Angeklagten haben sich nicht darauf beschränkt, sich die "auslandsspezifische Hilflosigkeit" der Geschädigten (vgl. BGHSt 42, 179, 181) zunutze zu machen, sondern haben sie, "verbal sehr aggressiv", durch ihr Verhalten "unter Druck" gesetzt.

b) Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung der Angeklagten E. und G. nach § 180 b Abs. 2 StGB nur deshalb gehindert gesehen, weil es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, daß die Angeklagten die Geschädigten zur "Aufnahme der Prostitution" bestimmen wollten. Dabei ist es zwar von einem zutreffenden rechtlichen Verständnis des Begriffs der "Prostitution" als der auf gewisse Dauer angelegten - entgeltlichen - Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern ausgegangen (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 180 a Rdn. 1a; Dencker NStZ 1989, 249, 251). Doch begegnet die Begründung des angefochtenen Urteils durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es an der für die Überzeugungsbildung gebotenen Gesamtschau aller Beweisumstände fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - 5 StR 155/99):

Nicht entscheidungserheblich ist zunächst, daß nach den Feststellungen weder die Geschädigten noch die Angeklagten für die sexuellen Handlungen mit den Vietnamesen anläßlich der "Party" Geld gefordert oder erhalten haben. Selbst wenn es danach mangels Entgeltlichkeit dieser sexuellen Handlungen im Ergebnis nicht zur Ausübung der Prostitution gekommen ist, steht dies der Annahme vollendeten Menschenhandels nicht entgegen, weil § 180 b StGB den Erfolg der Einwirkung nicht voraussetzt (BGH NJW 1990, 196). Auch wenn nach den Bekundungen der Geschädigten "ihnen gegenüber nie von Geld die Rede gewesen" ist, schloß dies nicht aus, daß die Angeklagten das Ziel verfolgten, die Geschädigten - wie diese es in früheren Vernehmungen angegeben hatten - "als Prostituierte arbeiten" zu lassen. Sprachen schon die gesamten Umstände eher für eine solche Absicht der Angeklagten, so hätte sich das Landgericht jedenfalls damit auseinandersetzen müssen, daß nach den Bekundungen der Zeugin R. ihnen gesagt worden war, "sie und die Zeugin M. sollten das Geld der Angeklagten abarbeiten". Daß sich diese Äußerung allein auf die den Vietnamesen auf der "Party" erwiesene "Gefälligkeit" bezog, ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht nahe, zumal die Angeklagten die Geschädigten nach der "Party" gerade nicht haben gehen lassen und auch sonst keine Maßnahmen getroffen haben, um die Geschädigten etwa der von diesen in Deutschland erwarteten "richtigen Arbeit" zuzuführen. Sollten die Geschädigten den finanziellen Einsatz des Angeklagten E. "abarbeiten", so läßt dies bei verständiger Würdigung die Annahme, die Geschädigten sollten den Angeklagten nur zu "Gefälligkeiten" zur Verfügung stehen und nicht zumindest auch der Prostitution nachgehen, als so fernliegend erscheinen, daß es dafür einer einleuchtenden Begründung bedurft hätte. Diese fehlt. Dabei hätte das Landgericht zu bedenken gehabt, daß auch die Einlassung des Angeklagten G. , wonach "die Mädchen zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeholt und in einen Club gebracht werden" sollten, darauf hindeutet, daß die Angeklagten es darauf abgesehen hatten, die Geschädigten der Prostitution zuzuführen.

2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen schweren Menschenhandels nach § 181 StGB verneint hat, halten rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand.

a) Auch insoweit hat das Landgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten E. und G. verneint, weil ein "Bestimmen zur Aufnahme der Prostitution" nicht festgestellt sei. Allerdings setzt die Vollendung des Tatbestandes voraus, daß das Tatopfer die Prostitution aufnimmt (oder fortsetzt), also eine Handlung vornimmt, die unmittelbar auf entgeltliche sexuelle Betätigung abzielt (BGHR StGB § 181 a Abs.1 Nr. 1 Konkurrenzen 3 und StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 Prostitution 2). Dazu ist es - geht man mit den Feststellungen in Bezug auf die "Party" mit den Vietnamesen von einer "Gefälligkeit" aus - noch nicht gekommen. Das Landgericht hätte sich dann aber der Frage zuwenden müssen, ob - was hier naheliegt - die Angeklagten durch ihr Einwirken auf die Geschädigten die Grenze zum strafbaren Versuch (§ 23 Abs. 1 1. Alt. StGB) überschritten haben, von dem sie nicht freiwillig zurückgetreten sind.

Tatbestandsmäßiges Verhalten der Angeklagten nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheitert nicht schon deshalb, weil E. und G. auf die Geschädigten eine - wie das Landgericht annimmt - lediglich psychische Zwangswirkung ausgeübt haben, die nicht die Voraussetzungen tatbestandlicher Gewalt erfüllt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen erweisen sich die von den Angeklagten getroffenen Maßnahmen, die die "auslandsspezifische Hilflosigkeit" der Geschädigten verstärkten (vgl. BGHR StGB § 180 b Abs. 2 Nr. 1 Hilflosigkeit 1), nämlich jedenfalls als "Drohung mit einem empfindlichen Übel". Für die Tatbestandsmäßigkeit nach dieser Alternative des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt, daß mit irgendeinem empfindlichen Übel gedroht wird. Das war hier - entgegen der vom Landgericht bei der Prüfung einer Strafbarkeit der Angeklagten E. und G. nach § 240 StGB vertretenen Auffassung - der Fall. Die Angeklagten hatten durch die Wegnahme der Pässe und das Verbringen des Gepäcks schon ein Übel bewirkt. Zugleich haben sie damit aber auch ein künftiges Übel angedroht; denn sie haben den Geschädigten schlüssig - was genügt (Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 240 Rdn. 15 m.N.) - zu verstehen gegeben, ihnen jedenfalls so lange ihre persönliche Habe weiter vorzuenthalten und damit deren berechtigten Anspruch auf Rückgabe der für sie zur freien Bewegung in dem für sie fremden Land wesentlichen persönlichen Papiere und Gegenstände zu vereiteln, bis sie den finanziellen Aufwand der Angeklagten "abgearbeitet" haben (zur Nötigung durch Drohung mit einem Unterlassen BGHSt 31, 195 mit zust. Bespr. Stoffers JR 1988, 492; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 18; Lackner/Kühl aaO § 240 Rdn. 14; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 240 Rdn. 10, jew. m.N.). Daß sich die Geschädigten bereits in einer Lage befanden, in der sie den Angeklagten ausgeliefert waren, schließt die Ausübung weiteren tatbestandsmäßigen "Drucks" nicht aus (vgl. Roxin JR 1983, 333, 336; Tröndle/ Fischer aaO). So verhält es sich hier; denn die Angeklagten führten den Geschädigten die Ausweglosigkeit ihrer Situation "bewußt" vor Augen, um sie dadurch zu nötigen, sich ihrem Willen zu fügen. Das Übel war auch "empfindlich", ohne daß es hierfür im Rahmen des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB einer besonderen Prüfung der Verwerflichkeit bedarf (Laufhütte in LK-StGB 11. Aufl. § 181 Rdn. 2). Es kommt allein darauf an, daß der angedrohte Nachteil von solchem Gewicht ist, daß seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren (BGHSt 31, 195, 201). Das liegt hier - zumal angesichts der ohnehin bestehenden "auslandsspezifischen Hilflosigkeit" der Geschädigten - auf der Hand.

b) Ist schon deshalb das Urteil aufzuheben, soweit die Angeklagten E. und G. freigesprochen worden sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob - wie die Beschwerdeführerin meint - das Landgericht die Angeklagten wegen vollendeten schweren Menschenhandels nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB hätte verurteilen müssen, was zweifelhaft sein könnte, weil das bloße spätere Ausnutzen der durch einen anderen (K. ) bereits erfolgten Anwerbung oder der von diesem angewandten List zur Erfüllung des Tatbestandes nicht genügt (BGH NStZ 1992, 434; BGH, Urteil vom 10. März 1998 - 1 StR 745/97). Ebenso fehlt es an Feststellungen, die ein Anwerben der Geschädigten oder die Anwendung von List durch den Angeklagten T. belegen.

3. An der Tat der Angeklagten E. und G. nach §§ 180 b Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB (zu den Konkurrenzen vgl. BGHSt 42, 179, 183; BGHR StGB § 181 Abs. 1 Konkurrenzen 3) kommt eine Beteiligung des Angeklagten T. zumindest als Gehilfe (§ 27 StGB) in Betracht. Deshalb kann auch der ihn betreffende Freispruch keinen Bestand haben. Dem Angeklagten T. war "bewußt", daß von den Geschädigten "sexuelle Handlungen erwartet würden". Schon angesichts des Umstands, daß der Angeklagte E. ihm für die Beschaffung der "Mädchen" einen "Geldbetrag in unbekannter Höhe" gegeben hatte, drängt sich auf, daß T. zumindest mit der Möglichkeit rechnete, daß E. und G. die "Mädchen" der Prostitution zuführen wollten und mit der von § 180 b Abs. 2 StGB vorausgesetzten Absicht handelten. Die Tathandlung der Angeklagten E. und G. hat T. zumindest gefördert, indem er den Mitangeklagten die Geschädigten zuführte. Daß T. seinen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium der Tätigkeit der beiden Mitangeklagten erbrachte, schließt weder Beihilfe nach § 27 StGB noch - was der neue Tatrichter ebenfalls zu prüfen haben wird - mittäterschaftliche Beteiligung (§ 25 Abs. 2 StGB) aus (Tröndle/Fischer aaO § 25 Rdn. 7; Lackner/Kühl aaO § 27 Rdn. 3, jew. m.w.N.).

III.

Die unzureichende Prüfung der Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 180 b, 181 StGB führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

1. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kommt in Betracht, daß nicht nur beim Angeklagten T. , gegen den nur wegen einer Tat Anklage erhoben worden ist, sondern auch bei den Angeklagten E. und G. sowohl prozessual (§ 264 StPO) als auch materiell jeweils nur eine Tat (§ 52 StGB) vorliegt. In diesem Fall scheidet eine Teilaufhebung aus (BGHR StPO § 353 Aufhebung 1 m.w.N.). Das tatbestandliche "Einwirken" im Sinne des § 180 b Abs. 2 StGB sowie die - zumindest versuchte (s.o. II. 2 a) - "Bestimmung" im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB überschneiden sich mit der vom Landgericht angenommenen Freiheitsberaubung, die ihrerseits mit der nach dem angefochtenen Urteil allein dem Angeklagten E. zur Last fallenden Vergewaltigung zusammentrifft (zur etwa in Betracht kommenden natürlichen Handlungseinheit vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 3 a.E. und § 180 b Konkurrenzen 3).

Im übrigen kann der Senat auch deshalb die Aufhebung nicht auf den freisprechenden Teil des Urteils beschränken, weil zwar die gegen die Angeklagten E. und G. - soweit hier von Interesse - unverändert zugelassene - auf "§§ 180 b Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 181 Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 Abs. 1" (Hervorhebung durch den Senat) gestützte - Anklage ihnen jeweils "zwei selbständige Handlungen" nach diesen Strafvorschriften zur Last legt, aber weder dem Anklagesatz noch dem Urteil entnommen werden kann, ob und worin die Annahme von Tatmehrheit (den Nachweis der angeklagten Taten unterstellt) begründet sein soll.

Der Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf, weil er nicht sicher ausschließen kann, daß der neue Tatrichter zu anderen Feststellungen über das gesamte Tatgeschehen gelangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1999 - 5 StR 81/99). Erst auf der Grundlage dieser Feststellungen kann auch beurteilt werden, ob für einen Teilfreispruch der Angeklagten E. und G. überhaupt Raum ist (vgl. dazu BGHSt 44, 196, 201 f.).

2. In der neuen Hauptverhandlung ist auch das Verhalten der Angeklagten E. und G. im Zusammenhang mit dem von den Geschädigten mit den Vietnamesen bei der "Party" ausgeübten Geschlechtsverkehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu beurteilen. Das Landgericht hat sich insoweit auf eine Prüfung der Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 StGB) beschränkt, die es verneint hat. Dies wird, soweit das Landgericht meint, es fehle an der "Inaussichtstellung eines künftigen Übels (Drohung)", den getroffenen Feststellungen nicht ohne weiteres gerecht und begegnet auch im übrigen mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Nötigungsmittel der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Rahmen des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB (s.o. II. 2 a) rechtlichen Bedenken. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob sich die Angeklagten E. und G. - wie die Beschwerdeführerin meint - insoweit wegen gemeinschaftlich begangener Vergewaltigung strafbar gemacht haben. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben allerdings nicht zweifelsfrei, daß die Angeklagten den Geschlechtsverkehr der Geschädigten mit den Vietnamesen "mit Gewalt" oder "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" erzwungen haben, wie dies § 177 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung voraussetzte. Die neu eingeführte Tatbestandsalternative "Ausnutzung einer schutzlosen Lage", die hier zu bejahen wäre, kann im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht zur Anwendung gelangen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 103, 104).

Ende der Entscheidung

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