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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: 4 StR 392/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO ist auch dann anwendbar, wenn im Revisionsverfahren eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt und deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 392/04

vom

16. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 2004 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 b StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Anklageschrift verurteilt worden ist. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 2004

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung sowie des versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, daß eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 2 der Anklage; Einzelstrafe: acht Monate Freiheitsstrafe), sowie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafen: ein Jahr zehn Monate, drei Jahre vier Monate und ein Jahr sechs Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren und eine Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil und rügt in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts. Nach der aus der Beschlußformel ersichtlichen Teileinstellung hat das Rechtsmittel nur zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen im Fall 2 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert.

2. Die Teileinstellung hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Senat kann trotz des straffen Zusammenzugs der Strafen nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die im Fall 2 der Anklageschrift festgesetzte Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu entscheiden. Eine Verweisung auf das Beschlußverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BTDrucks. 13/4541 S. 25 und 15/3482 S. 22). Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3, 4 und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

3. Im vorliegenden Fall ist sicher abzusehen, daß das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung umfassend angegriffen hat, mit dem Teilerfolg zur Gesamtstrafe nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg erbracht hat. Der Wegfall der Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe aufgrund der erfolgten Teileinstellung wird sich angesichts der Höhe der verbleibenden Einsatzstrafe und der beiden weiteren Einzelstrafen nicht nennenswert auf die Höhe der neu zu bemessenden Gesamtstrafe auswirken. Der Senat kann deshalb die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO hier selbst treffen (vgl. BGH aaO).



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