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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.2003
Aktenzeichen: 4 StR 395/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 395/03

vom 11. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Prof. Dr. Kuckein, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Sost-Scheible als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2003 wird verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen zwei erwachsene Mitangeklagte hat das Urteil bereits Rechtskraft erlangt. Mit seiner wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Strafzumessungsgründe weisen keine rechtlichen Mängel auf.

Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts kann ausgeschlossen werden, daß sich die Jugendkammer bei Bemessung der allein wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe der vorrangigen Bedeutung des Erziehungsgedankens nicht bewußt war (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10; BGH NStZ-RR 1997, 21). Dies läßt sich insbesondere nicht daraus folgern, daß in den allgemeinen Erwägungen zur Strafzumessung weitgehend Umstände angeführt werden, die auch bei einem Erwachsenen hätten berücksichtigt werden müssen und eine nähere Erörterung erzieherischer Belange fehlt.

Vielmehr hat sich das Landgericht eingehend mit der Persönlichkeit und dem Werdegang des zur Tatzeit 20 Jahre und zwei Monate alten Angeklagten auseinandergesetzt. Es hat mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer Gelegenheitstat verneint und in Anbetracht des in der Tat zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsbilds das Vorhandensein schädlicher Neigungen als "naheliegend", mithin eine erhöhte erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten als notwendig angesehen. Die Bedeutung des Erziehungsgedankens hat es an zwei Stellen des Urteils hervorgehoben und zusammenfassend ausgeführt, die verhängte Jugendstrafe sei auch "erzieherisch notwendig". Unter diesen Umständen ist nicht zu besorgen, daß die Jugendkammer bei Bemessung der Höhe der Jugendstrafe rechtsfehlerhaft in erster Linie auf das Gewicht des Tatunrechts abgestellt hat (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10; BGH NStZ-RR aaO).

Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei seiner Abwägung gewichtige erzieherische Gesichtspunkte außer acht gelassen und die Folgen der Verbüßung einer längeren Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten nicht berücksichtigt hat, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

Ende der Entscheidung

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