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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 4 StR 410/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 30 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Belgien erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der erhobenen Sachrüge bemerkt ergänzend der Senat:
Maßgeblich für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs. 1 StGB ist das Vorstellungsbild des Täters. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob und zu welchem Zeitpunkt der Anzustiftende tatsächlich zur Tatdurchführung bereit war (vgl. auch BGHR StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 1). Eine Anstiftung kann auch dann "versucht" sein im Sinne des § 30 Abs. 1 StGB, wenn der zu Bestimmende schon vor dem Anstiftungsversuch zur Tatbegehung fest entschlossen war (sog. "omnimodo facturus", vgl. MünchKommStGB/ Joecks § 30 Rdn. 25; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 30 Rdn. 4).
Ende der Entscheidung
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