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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 4 StR 411/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73
StGB § 73 d
StGB § 73 a
StGB § 244 a Abs. 3
StGB § 73 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 411/01

vom

9. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. April 2001 im Ausspruch über den Verfall aufgehoben; die Anordnung des Verfalls entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schweren Bandendiebstahls in sechs vollendeten und zwei versuchten Fällen" unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es "gegen ihn den Wertverfall in Höhe von 75.000,00 DM angeordnet".

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der auf §§ 244 a Abs. 3, 73 d, 73 a StGB gestützten Anordnung des erweiterten Wertersatzverfalls.

Die Anordnung des Wertersatzverfalls, die das Landgericht damit begründet hat, daß der Angeklagte "aus den von ihm begangenen Straftaten erhebliche Geldsummen sowie Wertgegenstände erlangt" (UA 31) hat, kann keinen Bestand haben. Das Landgericht wollte ersichtlich - wie auch die Berechnung der Höhe des angeordneten Verfalls zeigt - das vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Erlangte abschöpfen. Als rechtliche Grundlage für die Verfallsanordnung kam daher nur § 73 StGB und nicht - wie das Landgericht meint - § 73 d StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschl. vom 24. April 2001 - 1 StR 88/01; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 73 d Rdn. 11; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 4; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 73 Rdn. 4, § 73 d Rdn. 6a). Eine Anordnung nach § 73 StGB scheitert hier indessen bereits an der Ausschlußregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, da den Geschädigten aus den Diebstahlstaten Ansprüche gegen den Angeklagten erwachsen sind, deren Erfüllung ihm den Wert des aus den Taten Erlangten wieder entziehen würde. Hierbei ist es unerheblich, ob diese Ansprüche voraussichtlich geltend gemacht werden (BGHR StGB § 73 Anspruch 1 und 2, jeweils m.w.N.). Die Verfallsanordnung muß daher entfallen.

Da das Rechtsmittel des Angeklagten nur in sehr geringem Umfang Erfolg hat, sieht der Senat von einer Kostenteilung ab (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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