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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 425/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 425/07

vom 18. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Totschlags

zu 2. und 3.: Beihilfe zum Totschlag

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision der Nebenklägerin Vanessa B. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Februar 2007 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. August 2007 zu der Revision der Nebenklägerin Vanessa B. u.a. zutreffend ausgeführt:

"Die ... Revision der Nebenklägerin ist nicht zulässig erhoben, weil sie lediglich ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb müssen sie in der Regel einen Revisionsantrag stellen, der deutlich macht, dass sie ein zulässiges Ziel verfolgen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3 und 5; § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Dies ist hier nicht erfolgt. Die Nebenklägerin hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unterlassen klarzustellen, dass das Urteil nicht mit dem Ziel einer höheren Bestrafung [der] Angeklagten angefochten wird, sondern mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs, hier zum Beispiel einer Verurteilung wegen Mordes (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 400 Rdn. 3, 4 und 6 m.w.N.)."

Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Ende der Entscheidung

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