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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 436/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichungen bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 436/99

vom

14. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 22. Januar 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Landgericht eine so außergewöhnlich milde Gesamtstrafe verhängt hat; der Angeklagte ist jedoch durch diese Gesamtstrafenbildung nicht beschwert.

Zur Klarstellung wird der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:

"Der Angeklagte Sch. ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des schweren Raubes in Tat-einheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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