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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: 4 StR 442/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 46 Abs. 3
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 250 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 442/02

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 16. Juli 2002 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Soweit sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand, weil die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB verneint hat, sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. angelastet, daß "er, als er zum zweiten Mal zum Opfer in die Wohnung ging, auch ganz gezielt das Pfefferspray mitgenommen (hat), gerade um den Widerstand des Opfers durch Anwendung des Sprays zu brechen". Die Revision beanstandet diese Erwägung zu Recht. Sie verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn die Merkmale des Tatbestandes - hier: des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - die der Gesetzgeber bereits bei der Bestimmung des Strafrahmens als maßgeblich verwertet hat, dürfen nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 228 [zu § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F.]; BGH, Beschluß vom 4. Februar 1999 - 4 StR 16/99 [zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.]). In die bei der Strafrahmenwahl gebotene Gesamtwürdigung hätte zudem auch der für den Angeklagten sprechende Umstand einbezogen werden müssen, daß die Tat mit dem Ergreifen des Kartons, in dem sich die Rolex-Uhr befand, zwar schon vollendet war, der vom Angeklagten begründete Gewahrsam an der Uhr aber unmittelbar nach Vollendung der Tat durch das Eingreifen des Tatopfers wieder gebrochen wurde. Bedenken begegnet im übrigen auch die Erwägung, zu Lasten des Angeklagten sprächen die umfangreichen Tatvorbereitungen, wie der Erwerb des Stadtplans und die Mitnahme des Pfeffersprays. Soweit es die Mitnahme des zur Tatausführung eingesetzten Pfeffersprays betrifft, liegt auch insoweit aus den oben angeführten Gründen ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vor. Dem Erwerb des Stadtplanes, den der Angeklagte benötigte, um zu der ihm vom Tatopfer genannten Wohnung zu gelangen, kann keine besondere kriminelle Energie beigemessen werden.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die aufgezeigten Rechtsfehler auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der Strafe ausgewirkt haben. Die Sache bedarf daher insoweit erneuter Verhandlung und Entscheidung. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 29. November 2002 hat dem Senat vorgelegen.

Ende der Entscheidung

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