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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: 4 StR 447/05
Rechtsgebiete: StPO, GKG, KostVfg
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 465 Abs. 1 | |
GKG § 21 | |
GKG § 21 Abs. 1 Satz 2 | |
GKG § 66 | |
KostVfg § 10 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Die Kostenentscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2). Soweit der Beschwerdeführer die Nichterhebung der gerichtlichen Auslagen für seinen Pflichtverteidiger (Nr. 9007 KV) erstrebt, die durch die nach 56 Verhandlungstagen durch Beschluss vom 26. November 2004 (Bd. VI Bl. 1050) von Amts wegen ausgesetzte Hauptverhandlung veranlasst sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 10 a KostVfg), wird darüber im Verfahren über den Kostenansatz zu entscheiden sein (§§ 21, 66 GKG).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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