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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2008
Aktenzeichen: 4 StR 447/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a
StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 447/08

vom 28. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 8. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Hinsichtlich des Antrags des Nebenklägerinnenvertreters verweist der Senat darauf, dass eine Beistandsbestellung nach §§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO für das gesamte weitere Verfahren gilt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

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