Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.

Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: 4 StR 456/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechlichkeit u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2005 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
1. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
a) Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Verfahren zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Anklage an den Angeklagten (4. Juni 2003) und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 3. Februar 2005, das heißt über einen Zeitraum von fast zwanzig Monaten, nicht angemessen gefördert wurde. Diese Verfahrensverzögerung begründet unter den hier gegebenen Umständen einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Der Angeklagte war bezüglich der abgeurteilten Tatkomplexe bereits im Ermittlungsverfahren voll umfänglich geständig. Er leidet an einer schweren Krankheit; die lange Verfahrensdauer hat ihn nach den Urteilsfeststellungen stark belastet. Soweit den Urteilsgründen entnommen werden kann, dass die erkennende Strafkammer mit der Bearbeitung anderer, nach ihrer Auffassung vordringlicherer Strafsachen befasst war, vermag dies die Verfahrensverzögerung hier nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung führt - unabhängig davon, ob sich ein Verfahren gegen einen inhaftierten oder einen nicht inhaftierten Angeklagten richtet - lediglich eine Verfahrensverzögerung, die auf einem nur vorübergehenden Engpass in der Arbeits- und Verhandlungskapazität der Strafverfolgungsorgane beruht, nicht zu einem Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. Senatsbeschluss wistra 2005, 34 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt bei einer Verfahrensverzögerung von fast zwanzig Monaten ersichtlich nicht vor.
b) Das Landgericht hat zwar zu Gunsten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung sowohl die insgesamt lange Verfahrensdauer als auch die Verfahrensverzögerung zwischen der Erhebung der Anklage und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses berücksichtigt. Gleichwohl kann der Senat nicht mit der gebotenen Sicherheit ausschließen, dass sich die rechtsfehlerhaft unterbliebene Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu Lasten der Angeklagten ausgewirkt hat. Der neue Tatrichter wird diesem Umstand durch eine spezielle Strafzumessung Rechnung zu tragen haben, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Bemessung der Gesamtstrafe jeweils bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGH NStZ 2003, 601).
Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die der Strafzumessung zugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststellungen sind, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht zuwider laufen, zulässig.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.