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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 459/99
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 338 Nr. 7
StPO § 275 Abs. 2 Satz 2
StPO § 275 Abs. 2
GVG § 132 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 459/99

vom

26. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. April 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. Juni 1998 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung sowie in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 17. November 1998 in den Fällen III 3 und 4 der Urteilsgründe und im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und erneut seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil nicht von allen Berufsrichtern, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, unterschrieben wurde, die Entscheidungsgründe somit nicht fristgerecht vollständig zu den Akten gebracht worden sind (§§ 275 Abs. 1 Satz 2, 338 Nr. 7 StPO).

1. An dem angefochtenen Urteil haben drei Berufsrichter mitgewirkt, die schriftlichen Urteilsgründe sind aber nur von dem Vorsitzenden und einem richterlichen Beisitzer unterschrieben. Für den zweiten richterlichen Beisitzer enthält das Urteil weder eine Unterschrift noch einen Verhinderungsvermerk.

Nachdem die Revision diesen Mangel gerügt hatte, hat der Vorsitzende der Strafkammer in einem Aktenvermerk dargelegt, daß es versehentlich versäumt worden sei, die Unterschrift des dritten Richters einzuholen. In einem 19 Tage nach diesem Vermerk gefertigten weiteren Aktenvermerk stellt der Vorsitzende "ergänzend" fest, daß hätte "vermerkt werden können und müssen", daß der dritte Richter verhindert gewesen sei, seine Unterschrift beizufügen, weil dieser zwei Wochen nach Verkündung des Urteils aus der erkennenden Strafkammer ausgeschieden sei und sich - worauf dieser inzwischen hingewiesen habe - in der Zeit, als das schriftliche Urteil gefertigt und zu den Akten gebracht worden sei, in Urlaub befunden habe.

2. Nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 1. HS StPO mußte das Urteil - nach zweitägiger Hauptverhandlung - mit den Gründen unverzüglich, spätestens aber fünf Wochen nach seiner Verkündung vollständig zu den Akten gebracht werden. Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle Berufsrichter es unterschrieben und damit bezeugt haben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter unterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGHSt 26, 247, 248; BGH StV 1984, 275; 1989, 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 275 Rdn. 4). Die Verhinderung des zweiten beisitzenden Richters hätte - sofern ein Verhinderungsgrund bestand - unter dem Urteil förmlich vermerkt werden müssen (vgl. BGHSt 27, 334, 335), und zwar innerhalb der 5-wöchigen Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 1. HS StPO; denn die nach § 275 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Unterschrift der mitwirkenden Richter sowie der sie ersetzende Verhinderungsvermerk stellen ein wesentliches Formerfordernis dar, das vor Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO erfüllt sein muß (BGH bei Kusch NStZ 1995, 220, 221; vgl. auch Rieß NStZ 1982, 441, 442 f.; Kuckein in KK/StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 97; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 6 aE; a.A. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 275 Rdn. 73; Temming in HK/StPO 2. Aufl. § 338 Rdn. 33). Nur dann, wenn ein Verhinderungsvermerk - auch ohne Angabe eines Verhinderungsgrundes - vorliegt, kann das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren nachprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war zu unterschreiben (vgl. BGHSt 28, 194 ff.; BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 2 Verhinderung 2, 3, 4; BayObLG GA 1981, 475; KG StV 1986, 144, 145).

3. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung gebietet keine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG. Soweit der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. Juni 1972 - 2 StR 140/72 - (zu § 338 Nr. 7 StPO a.F.) die Meinung vertreten hat, der Verhinderungsvermerk nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO sei "ohne Bedeutung für das Urteil mit seinen Gründen", betraf dies einen - mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbaren - Fall, in dem alle mitwirkenden Berufsrichter das Urteil unterschrieben hatten, die Revision aber geltend machte, einer der Richter sei verhindert gewesen zu unterzeichnen und habe daher "zu Unrecht" unterschrieben. In späteren Entscheidungen (vgl. die Beschlüsse vom 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77 = BGHSt 27, 334, 335 und vom 12. Mai 1993 - 2 StR 191/93 = NStZ 1993, 448) hat der 2. Strafsenat einen wirksamen Verhinderungsvermerk ausdrücklich als wesentliches Formerfordernis angesehen. Die Bemerkung des 1. Strafsenats in seinem in BGHSt 31, 212, 214 abgedruckten Urteil, das Revisionsgericht habe im Wege des Freibeweises zu klären, ob der Richter, der nicht unterschrieben hat, tatsächlich verhindert war, auch wenn der Ersetzungsvermerk "gänzlich fehlt", war dort nicht entscheidungserheblich. Im übrigen belegen die Entscheidungen, auf die sich der 1. Strafsenat zum Nachweis für seine Auffassung beruft, diese Rechtsmeinung nicht; denn ihnen lag jeweils zugrunde, daß ein Ersetzungsvermerk vorlag.

4. Da der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben ist, muß das Urteil aufgehoben werden, auch wenn es sachlich-rechtliche Mängel nicht aufweist.

Ende der Entscheidung

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