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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 465/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206 a | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 gemäß § 206 a StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, weil der Angeklagte am 11. November 2001 verstorben ist (vgl. BGHSt 45, 108).
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO).
Gründe:
Es wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht Rostock hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni 2001 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann nur deshalb nicht durch Verwerfung der Revision rechtskräftig werden, weil durch den Tod des Angeklagten während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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