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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 4 StR 466/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 466/02

vom

16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 31. Juli 2002, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft und zu der anschließenden Festnahme des Mitangeklagten W. - aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) im wesentlichen Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen stürmte der Mitangeklagte W. am Morgen des 19. Januar 2002 um 10.12 Uhr mit zwei Mittätern, deren Identität nicht geklärt werden konnte, in das Juweliergeschäft R. in Paderborn. Er war mit einer ungeladenen Gaspistole bewaffnet und zwang die in dem Juweliergeschäft tätigen beiden Verkäuferinnen, in die Hocke zu gehen, und drückte ihre Köpfe nach unten. Die beiden anderen Täter zertrümmerten, u.a. mit einer kleinen Axt, die Schiebetüren der Vitrinen, räumten Uhren und Schmuckstücke im Gesamtwert von über 54.000 € aus den Auslagen und flüchteten mit der Beute.

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den Haupttätern zur Ausführung dieser Tat Beihilfe geleistet. Hierzu hat es im wesentlichen festgestellt:

Am Morgen des 17. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem von ihm geführten BMW seiner Mutter den Mitangeklagten W. sowie S. und K. in Kenntnis des Tatplanes von Polen nach Paderborn. Der Mitangeklagte W. sowie S. und K. gingen während eines kurzen Aufenthaltes in Paderborn in die Fußgängerzone. Anschließend brachte der Angeklagte sie zu einem Hotel in der Nähe der Autobahn und fuhr zurück nach Polen. Dort nahm er am 18. Januar 2002 einen Termin beim Kreisarbeitsamt Bialogard wahr und reiste anschließend wieder nach Deutschland ein, um zu den anderen zu stoßen. Am 19. Januar 2002 fuhr der Angeklagte mit dem BMW zu dem in der Nähe des Tatortes gelegenen W. weg und setzte dort zwei der an dem späteren Raubüberfall beteiligten Personen ab. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Raubüberfalls kam es zu einem regen Austausch von Kurznachrichten zwischen den Beteiligten an der Tat und anderen unbekannt gebliebenen Personen über das Mobiltelefon, das S. dem Angeklagten am 17. Januar 2002 überlassen hatte. Über dieses Mobiltelefon hatte der Angeklagte bis zum Abend des 19. Januar 2002 "durchgehend die Verfügungsgewalt" (UA 20).

2. Der Angeklagte hat sich demgegenüber in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:

Als er am 17. Januar 2002 den Mitangeklagten W. sowie S. und K. nach Paderborn gefahren habe, sei ihm nicht bekannt gewesen, daß diese ein Juweliergeschäft überfallen wollten. Er sei davon ausgegangen, daß die anderen in Deutschland hätten Fahrzeuge stehlen wollen. Er sei nach Polen zurückgefahren, um am nächsten Tage einen Termin beim Arbeitsamt wahrzunehmen. Am Morgen des 19. Januar 2002 sei er mit dem BMW nicht in Paderborn gewesen. Die anderen hätten ihn angerufen und gebeten, sie abzuholen, weil sie Schwierigkeiten gehabt hätten. Daraufhin sei er am 19. Januar nach Deutschland gefahren, habe W. , S. und K. in Hannover aufgenommen und sei mit ihnen nach Polen gefahren.

3. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten an dem Raubüberfall u.a. auf die Bekundungen eines Zeugen, der am Tattage um 9.30 Uhr im W. weg einen BMW mit dem Nationalitätenbuchstaben PL und dem Großbuchstaben "Z" im Kennzeichen des Fahrzeugs beobachtet und das Aussehen des Fahrzeugs detailliert beschrieben hat. Hierdurch wird nach Auffassung des Landgerichts die Anwesenheit des Angeklagten mit dem BMW seiner Mutter in Paderborn unmittelbar vor dem Raubüberfall belegt. Seine Überzeugung von der Kenntnis des Angeklagten von dem geplanten Überfall und seiner Anwesenheit in Paderborn bereits am Morgen des 19. Januar 2002 stützt das Landgericht ferner auf die Telefonverbindungen, die nach der von dem Zeugen Wi. vorgenommenen Auswertung am Tattage mit dem Mobiltelefon des S. hergestellt worden sind. Da der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts dieses Mobiltelefon entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nicht erst am Abend des Tattages sondern bereits am 17. Januar 2002 ausgehändigt bekommen und seitdem in seinem Besitz gehabt habe, müsse er sich bereits am Mittag des Tattages mit Teilnehmern des Raubüberfalles auf der Rückreise befunden haben, als von dem Mobiltelefon des S. aus um 13.07 Uhr ein Telefongespräch mit einer "Ka. " geführt wurde.

4. Mit der Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO beanstandet die Revision unter anderem, daß die Strafkammer die sich insbesondere im Hinblick auf das in der Anklageschrift mitgeteilte Ergebnis der Auswertung der von der Firma E-Plus mitgeteilten Verbindungsnachweise für das Mobiltelefon des S. aufdrängende Verlesung der Telefaxe dieser Firma vom 20. und vom 21. März 2002 (Bl. 334 c und 334 d d.A.) unterlassen habe. Die Verlesung der vorgenannten Telefaxe hätte ergeben, daß mit diesem Mobiltelefon am 18. Januar 2002 um 16:04:33 Uhr aus dem Funkzellbezirk Hamm eine Telefonverbindung hergestellt wurde.

a) Die Aufklärungsrüge ist entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Die Revision hat, wie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich, alle die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht begründenden Tatsachen mitgeteilt, insbesondere die sich aus den beiden Telefaxen ergebenden Daten hinsichtlich der vorgenannten Telefonverbindung. Einer Mitteilung des vollständigen Wortlautes der beiden Telefaxe bedurfte es deshalb nicht, da es hierauf für die Beweisführung nicht ankam.

b) Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich dem Landgericht mit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten und nach dem bisherigen Beweisergebnis die genannten Beweiserhebungen über die mit dem Mobiltelefon des S. am 18. Januar 2002 hergestellten Verbindungen nach dem Inhalt der Akten, insbesondere aber nach dem in der Anklageschrift mitgeteilten Ergebnis der Auswertung der Verbindungsnachweise, hätten aufdrängen müssen.

Wie die Revision zutreffend vorträgt, lassen sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe am 18. Januar 2002 in Bialogard einen Termin beim Kreisarbeitsamt wahrgenommen und die Annahme, er habe das ihm von S. überlassene Mobiltelefon seit dem 17. Januar 2002 durchgängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt, nicht damit vereinbaren, daß mit diesem Mobiltelefon am 18. Januar 2002 um 16.04 Uhr aus dem Funkzellbezirk Hamm in Westfalen eine Telefonverbindung aufgebaut wurde. Die Fahrtstrecke von Bialogard nach Hamm beträgt - was allgemeinkundig ist - rund 740 km, so daß es fernliegt, daß der Angeklagte, der nach den Feststellungen am Morgen des 18. Januar 2002 einen Termin beim Arbeitsamt in Bialogard wahrgenommen hat, sich an diesem Tage bereits um 16.00 Uhr in der Nähe von Hamm in Westfalen aufgehalten hat. Die Tatsache, daß dieses Telefonat geführt worden ist, spricht daher gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch an diesem Tage das Mobiltelefon im Besitz gehabt.

Der Senat, der die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durch eine eigene ersetzen kann, kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach einer Verlesung der beiden Telefaxe der Firma E-Plus hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte das ihm überlassene Mobiltelefon während des gesamten Zeitraums vom 17. bis zum 19. Januar 2002 im Besitz gehabt hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies gilt auch für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Kenntnis von dem Tatplan gehabt und die an dem Raubüberfall beteiligten Täter bereits am Morgen des Tattages mit seinem BMW in den W. weg gebracht, da das Landgericht seine Überzeugungsbildung insoweit auch auf die Annahme stützt, daß der Angeklagte das Mobiltelefon durchgängig in seiner Verfügungsgewalt gehabt habe.

5. Diese Verletzung der Aufklärungspflicht führt zur Aufhebung des Urteils. Da der Verfahrensfehler sich jedoch auf die Feststellungen zur Haupttat nicht ausgewirkt haben kann und die insoweit getroffenen Feststellungen auch sachlich-rechtlicher Nachprüfung standhalten, können die Feststellungen zu dem Tatgeschehen in dem Juweliergeschäft sowie diejenigen zur Flucht des Mitangeklagten W. und zu seiner Festnahme (UA 7 2. Absatz bis UA 9 Mitte: ..."einzelnen weiter geflüchtet waren".) bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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