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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2008
Aktenzeichen: 4 StR 466/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 466/08

vom 21. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juni 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten angerechnet werden. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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