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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2002
Aktenzeichen: 4 StR 471/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 471/02

vom 19. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. April 2002, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Sachrüge hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht zu Unrecht keine Gesamtstrafenbildung vorgenommen hat; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen wurde der Angeklagte am 1. März 1999, 15. März 1999, 10. Juni 1999, 4. August 1999 und 14. Dezember 1999 zu Geldstrafen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Aus den Strafen dieser Verurteilungen wurde am 21. November 2001 eine nachträgliche Gesamtstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung) gebildet. Am 31. August 2000 wurde der Angeklagte wegen verschiedener Straßenverkehrsdelikte zu einer Freiheitsstrafe (wohl: Gesamtfreiheitsstrafe) von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Strafen aus dieser Verurteilung waren in die Gesamtstrafe nicht einbezogen worden, so daß davon auszugehen ist, daß die Tatzeiten der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten nach dem 1. März 1999 (d.h. der Verurteilung, die für die in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen Zäsurwirkung hatte) lagen. Da die Tatzeit im vorliegenden Verfahren (24. Januar 2000) nach dem 1. März 1999, aber vor dem 31. August 2000 war, hätte mit den Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 31. August 2000 eine Gesamtstrafe gebildet werden müssen (§ 55 Abs. 1 StGB).



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