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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 4 StR 471/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 357
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 471/04

vom 2. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2, 357 [analog] StPO beschlossen:

Tenor:

1. Der Beschluß des Landgerichts Siegen vom 2. April 2004, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. Dezember 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil - auch im Hinblick auf den Mitangeklagten B. - im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagten des Betruges in 52 Fällen und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 64 Fällen schuldig sind (UA 23). Im übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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