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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 471/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Oktober 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. Beihilfe zum schweren Raub
zu 2. schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. März 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der den Angeklagten Nasip A. betreffende Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls entfällt.
Der Angeklagte Ekrem A. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; bei dem Angeklagten Nasip A. wird jedoch von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§ 74 JGG).
Ende der Entscheidung
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