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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 4 StR 472/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 333
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 15. Januar 2009

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 1. Juli 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel - entsprechend dem verkündeten Tenor (Bd. V Bl. 1072 f.) - wie folgt ergänzt wird:

"Der Verwaltungsbehörde wird untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens".

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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