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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 476/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 354 Abs. 1
Die Verurteilung eines Angeklagten darf nicht auf Vermutungen gestützt werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 476/99

vom

28. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. März 1999 aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall III 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung zu 1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (Fall III 1 der Urteilsgründe), begangen zum Nachteil seiner am 13. Juli 1978 geborenen Nichte Yvonne S. , begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen kam es bei Besuchen des Mädchens in der von dem Angeklagten und seiner Mutter bewohnten Wohnung "in einer nicht mehr bestimmbaren Anzahl von Fällen dazu, daß der Onkel die Hand seiner Nichte an sein entblößtes Glied führte und reibende Bewegungen bis zum Samenerguß vornahm" (UA 7). Die Überzeugung der Jugendkammer, daß "bei aller Vorsicht ... wenigstens zwei solche Fälle zwischen dem Umzug in die B. straße" - der zum 1. September 1990 stattgefunden hat - "und dem 14. Geburtstag anzusiedeln" seien (UA 21), entbehrt, worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragssschrift vom 23. September 1999 hingewiesen hat, einer tragfähigen, auf hinreichende Tatsachen gestützten Grundlage. Die Geschädigte und insoweit einzige Belastungszeugin war in der Hauptverhandlung "wie auch schon früher" nicht sicher, "ob oder wie oft sich diese Dinge vor oder nach ihrem 14. Geburtstag ereignet haben" (UA 20); der Angeklagte hat die sexuellen Übergriffe insgesamt bestritten. Zwar hält die Jugendkammer es für "mehr als unwahrscheinlich", daß sämtliche Fälle der beschriebenen Art nur in den sechs Wochen zwischen dem 14. Geburtstag des Mädchens und der Untersuchung durch einen Gynäkologen am 25. August 1992 stattgefunden haben; jedoch ist dies nicht mehr als eine Vermutung.

Die Verurteilung hat daher insoweit keinen Bestand. Der Senat schließt aus, daß eine erneute Hauptverhandlung weitere Aufklärung bezüglich der Tatzeiten erbringen würde, und spricht daher den Angeklagten gemäß § 354 Abs. 1 StPO von den Tatvorwürfen im Fall III 1 der Urteilsgründe frei.

2. Der dadurch bedingte Wegfall der beiden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

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