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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 4 StR 477/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 | |
StPO § 344 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Februar 2005 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 16. Juni 2004 in seiner Anwesenheit wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Durch Beschluß vom 6. Dezember 2004 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte in seinem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 15. Dezember 2004.
Der als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts zu wertende Rechtsbehelf ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da entgegen § 344 Abs. 1 StPO das Rechtsmittel nicht begründet worden ist.
Das Schreiben des Angeklagten, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nach Urteilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt worden ist, könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Januar 2005 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Ende der Entscheidung
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