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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 501/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 176 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Januar 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 15. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, daß das Landgericht rechtsfehlerhaft bei der Tat zum Nachteil der zur Tatzeit bereits 15jährigen Jenny A. tateinheitlich eine Versuchstat nach § 176 StGB angenommen hat, hat sich auf die verhängte Rechtsfolge ersichtlich nicht ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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