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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: 4 StR 503/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verurteilung wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte den Schraubendreher bewußt gebrauchsbereit bei sich geführt hatte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 12 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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