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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 505/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung seiner zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landau vom 8. Juni 2004 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Rügen, soweit diese nicht identisch mit den von seinen Verteidigern angebrachten Rügen sind, zu denen der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift bereits zutreffend Stellung genommen hat:
Die Rüge, der in der Hauptverhandlung erteilte rechtliche Hinweis auf die veränderte Sachlage im Fall II. 2 der Urteilsgründe [UA 12 - 16] sei in einer für den Beschwerdeführer nicht verständlichen Weise erfolgt, ist - unabhängig von ihrer Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet, da ein Dolmetscher anwesend und der Angeklagte anwaltlich vertreten war.
Auch die Rügen, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es weder den Arbeitgeber der Zeugin S. zu dem von ihr behaupteten Ausbildungsverhältnis noch ihre Betäubungsmittelabnehmer zu dem von ihr üblicherweise benutzten Betäubungsmittelversteck vernommen habe, sind zumindest unbegründet, da keine Umstände ersichtlich sind, die das Gericht zu diesen Vernehmungen hätten veranlassen müssen. Im übrigen geht das Urteil - offensichtlich auf Grund der Bekundungen der Zeugin S. - davon aus, daß diese nur einen geringen Teil des Heroins in ihrem BH aufbewahrte und die größere Menge ebenfalls körpernah an anderer Stelle versteckt hatte (UA 14).
Schließlich ist auch die Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es gebotene Nachforschungen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle unterlassen habe, die ergeben hätten, daß der BMW des Mitangeklagten B. zum Zeitpunkt der Tat II. 3 der Urteilsgründe abgemeldet gewesen sei, unbegründet. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß es sich bei dem Tatfahrzeug um den BMW dieses Mitangeklagten gehandelt hat.
Ende der Entscheidung
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