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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2003
Aktenzeichen: 4 StR 518/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 69
StGB § 69 a
StGB § 69 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 518/02

vom

13. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2002 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm "die Fahrerlaubnis mit einer Sperre" von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, mit der "planmäßigen Einbeziehung ... (seines) Pkw's als Transportmittel in die Begehung der unter II. 3 festgestellten Tat" begründet. Tatsächlich hat der Angeklagte im Fall II. 3 jedoch kein Rauschgift transportiert. Denn noch bevor er den geplanten Haschischtransport nach Frankreich in seinem Fahrzeug durchführen konnte, wurde er festgenommen. Der Angeklagte hat daher die Drogenstraftat (noch) nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen."

Dem schließt sich der Senat an.

Ende der Entscheidung

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