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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 4 StR 521/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. November 2005 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Zwar ist es rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen und diesen in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 69 m.w.N.). Dennoch hat der Strafausspruch Bestand, weil die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Anzahl und die maßvolle Höhe der erkannten Einzelstrafen angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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