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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 4 StR 534/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 534/04

vom 9. Juni 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Mai 2004 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zu den Tatzeiten aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte seine am 19. Januar 1987 geborene Enkeltochter Alexandra, die in seinem Haushalt lebte und seiner Obhut anvertraut war, in zwei Fällen sexuell mißbraucht und in einem Fall dies versucht. Die Urteilsgründe belegen jedoch nicht zweifelsfrei, daß die Taten zum Nachteil eines Kindes begangen worden sind. Zur Tatzeit hat die Jugendschutzkammer lediglich ausgeführt, daß sich die drei Taten jeweils an einem nicht näher bestimmbaren Tag im Tatzeitraum zugetragen hätten; den Tatzeitraum hat sie dahingehend beschrieben, daß im Sommer 1998 sexuelle Übergriffe des Angeklagten gegenüber Alexandra begonnen hätten, die sich bis zu ihrem Auszug im Mai 2001 fortgesetzt hätten [UA 5, 6]. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter rechtsfehlerhaft Taten, die nach dem 14. Geburtstag Alexandras begangen worden sind, als Mißbrauch eines Kindes gewertet hat. Es bedarf daher insoweit neuer Feststellungen.

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung herausstellen, daß eine oder mehrere der festgestellten Taten zu einem Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem das Tatopfer das 14. Lebensjahr bereits vollendet hatte, wird die Jugendschutzkammer eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten bzw. vollendeten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu prüfen haben.

Ende der Entscheidung

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